26. Als Vertreter von F.________ schuldet der Disziplinarbeklagte eine gewissenhafte Ausführung und Wahrung der Interessen von F.________. Auf der anderen Seite ist er in seiner Tätigkeit als Anwalt von E.________ rein den Interessen dieses Mandanten verpflichtet. Diese beiden Verpflichtungen können voraussehbar miteinander in Konflikt geraten, zumal F.________ in seiner Funktion als damaliger CEO der Anzeigerin die fristlose Entlassung von E.________ mitunterzeichnet hatte. Es mag allenfalls zutreffen, dass die Interessen von F.________ und E.________ an der ersten Generalversammlung vom 17. Dezember 2018 noch gleichgerichtet waren.