25. Der Disziplinarbeklagte ist der Auffassung, er habe F.________ nicht anwaltlich vertreten, sondern seinen Einsatz auf die Aufgabe von Erklärungen im Rahmen der Wahrnehmung von Minderheitsrechten bzw. im Hinblick auf die Generalversammlungen der Anzeigerin beschränkt. Anwälte unterstehen allerdings nicht nur im Rahmen der Monopoltätigkeit und der berufsmässigen Vertretung von Parteien der Regel von Art. 12 lit. c BGFA, sondern haben diese Berufsregel auch bei der Erfüllung anderer Aufgaben zu beachten (vgl. vorne Rz. 18). Vorliegend hat der Disziplinarbeklagte die Vertretung von F._____