23. Ebenso umfasst die sorgfältige Berufsausübung das Verbot der direkten Kontaktaufnahme mit der Gegenpartei, da damit das Vertrauensverhältnis zwischen der Gegenpartei und ihrem Anwalt gefährdet wird und ein ungebührliches Beeindrucken und Beeinflussen der Gegenpartei nicht auszuschliessen ist (ADRIAN STAEHELIN / DANIEL STAEHELIN, Zivilprozessrecht unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 3. Aufl., 2019, S. 645, N 33). 3. Verletzung von Berufsregeln im vorliegenden Fall a) Vorliegen einer unzulässigen Interessenkollision