entscheidend sind aber die Umstände des konkreten Einzelfalls (BGE 136 II 551, E. 3 mit Hinweisen sowie BGer 2C_536/2018 vom 25. Februar 2019, E. 2.3). Erst recht gilt das Gesagte, wenn es nicht nur um die Kontaktaufnahme mit einem benannten oder potentiellen Zeugen geht, sondern um eine anwaltliche Mandatsübernahme für diesen.