Hierzu gehört auch, dass Anwälte grundsätzlich jegliches Verhalten unterlassen, das die Gefahr einer Beeinflussung von Zeugen zur Folge haben könnte (vgl. Art. 7 der Schweizerischen Standesregeln des SAV, SSR). Die selbständige Kontaktaufnahme mit einer Person, die als Zeuge in Betracht kommt, erscheint unter diesem Gesichtspunkt als problematisch, da mit einem solchen 7 Vorgehen stets eine zumindest abstrakte Gefahr einer Beeinflussung verbunden ist (FELLMANN, a.a.O., N 22a zu Art. 12).