20. Eine unzulässige Interessenkollision liegt freilich nur vor, wenn ein konkreter Interessenkonflikt besteht und nicht bloss die abstrakte Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Klienten Differenzen auftreten könnten (vgl. BGE 134 II 108, E. 4.2.2). 2. Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Allgemeinen (Art. 12 lit. a BGFA)