Hierzu präzisiert Art. 13 der Schweizerischen Standesregeln des SAV (SSR), dass Rechtsanwälte ein neues Mandat nicht annehmen dürfen, wenn die Gefahr der Verletzung des Berufsgeheimnisses bezüglich der von früheren Mandanten anvertrauten Informationen besteht oder die Kenntnis der Angelegenheit früherer Mandanten diesen zu einem Nachteil gereichen würde. Die Sperrwirkung in Bezug auf frühere oder bestehende Mandate tritt jedoch nur dann ein, wenn ein gleicher Sachzusammenhang besteht.