Anwälte unterstehen somit nicht nur im Rahmen der Monopoltätigkeit und der berufsmässigen Vertretung von Parteien der Regel von Art. 12 lit. c BGFA, sondern sie haben diese Berufsregel auch bei der Erfüllung anderer Aufgaben zu beachten. Interessenkonflikte können demnach beispielsweise auch aus der Führung von Treuhandgeschäften, der Verwaltung von Vermögen oder Verwaltungsratsmandaten entstehen (vgl. GEORG PFISTER, Neues aus der Praxis der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich, in: SJZ 108/2012, S. 163).