18. Interessenkonflikte können jedoch nicht nur aus der anwaltlichen Tätigkeit im engeren Sinne heraus entstehen, sondern erfassen die gesamte Berufstätigkeit des Rechtsanwaltes. Vorausgesetzt ist eine Bindung, die nahelegt, dass der Anwalt bei seiner Berufstätigkeit auf die Interessen dieser Person Rücksicht nimmt, sodass die vorbehaltlose Interessenwahrung für den Klienten beeinträchtigt wird (FELLMANN, a.a.O., N. 84a zu Art. 12). Anwälte unterstehen somit nicht nur im Rahmen der Monopoltätigkeit und der berufsmässigen Vertretung von Parteien der Regel von Art.