17. Gemäss Art. 12 lit. c BGFA hat der Anwalt jeden Konflikt zwischen den Interessen seiner Klientschaft und den Personen zu meiden, mit denen er geschäftlich oder privat in Beziehung steht. Von einem verbotenen Interessenkonflikt ist dann auszugehen, wenn ein Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten übernimmt und dadurch Entscheidungen treffen muss, die potentiell in Konflikt zu Interessen anderer von ihm vertretenen Klienten stehen. Es ist entscheidend, dass der Mandant darauf vertrauen kann, dass der Anwalt das ihm Anvertraute für sich behält und niemals in irgendeiner Form gegen ihn verwendet (vgl. WALTER FELLMANN, in: