c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) verankerte Verbot von Interessenkollisionen verstossen und/oder die in Art. 12 lit. a BGFA vorgeschriebene allgemeine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verletzt hat.