dass sich die Anzeigerin für den Fall des Unterliegens im Rechtsstreit mit E.________ vorbehalte, Rückgriff bzw. Regress auf F.________ zu nehmen wegen grober Verletzung seiner arbeitsvertragsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflichten. Zu diesem Zweck werde die Anzeigerin zur Wahrung ihrer Rechte im arbeitsrechtlichen Verfahren in Thun den Streit gemäss Art. 78 ZPO verkünden. Der Disziplinarbeklagte sieht in diesem Verhalten eine unzulässige Zeugenbeeinflussung von F.________ infolge Drohung. Dieses Schreiben sei mit Rechtsanwalt B.________ abgesprochen gewesen, weshalb sich dieser als Mittäter schuldig gemacht habe.