Zudem handle es sich bei der vorgeworfenen Aussage nicht um eine rechtsgeschäftliche Handlung, sondern um eine blosse Vorstellungsäusserung zu einer Rechtslage, die einer Stellvertretung gar nicht zugänglich sei. - Des Weiteren führte er aus, dass keine unzulässige Zeugenbeeinflussung vorliege, da er mit der nötigen Gewissenhaftigkeit dafür gesorgt habe, F.________ in keiner Weise zu beeinflussen. Zudem sei F.________ im Verfahren in Thun ohnehin nicht als Zeuge angerufen worden, sondern unterstehe als CEO der Gesellschaft bloss der Parteibefragung. Weiter habe er es vermieden, den Prozess zwischen E.____