Bei dieser Abstimmung habe sich der Disziplinarbeklagte der Stimme enthalten. - Der Disziplinarbeklagte führte weiter aus, dass selbst wenn er dazu eine Aussage gemacht hätte, ihm die erforderliche Vollmacht für die ihm vorgeworfene Aussage zur (Un-)Rechtmässigkeit der Entlassung von E.________ gefehlt habe. Zudem handle es sich bei der vorgeworfenen Aussage nicht um eine rechtsgeschäftliche Handlung, sondern um eine blosse Vorstellungsäusserung zu einer Rechtslage, die einer Stellvertretung gar nicht zugänglich sei.