Die Interessen seien somit gleichgerichtet gewesen, weshalb ein Interessenkonflikt nicht vorliege. - Aufgrund der kurzen verbleibenden Zeit sei es nicht möglich gewesen, rechtzeitig einen anderen Vertreter zu instruieren. Dem Disziplinarbeklagten sei nichts anderes übriggeblieben, als F.________ selber zu vertreten, um seinen Klienten E.________ nicht im Stich zu lassen. Aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse von E.________ habe dieser nicht direkt mit F.________ zusammenspannen können. - Richtig sei, dass die Entlassung von E.______