11. Mit Eingabe vom 30. September 2019 nahm der Disziplinarbeklagte, neu vertreten durch D.________ (pag. 97), zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung (pag. 105 ff.). Er machte im Wesentlichen Folgendes geltend: - F.________ sei in der gleichen misslichen Lage wie E.________ gewesen, weshalb er die Chance habe wahrnehmen müssen, die Kräfte der beiden Minderheitsaktionäre der Anzeigerin zu bündeln. Die Interessen seien somit gleichgerichtet gewesen, weshalb ein Interessenkonflikt nicht vorliege.