10. Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 nahm und gab der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Kenntnis von der Meldung der Anzeigerin vom 27. März 2019 und der Stellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 4. (recte: 3.) Juni 2019. Er stellte weiter fest, dass der Disziplinarbeklagte im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen sei und somit der durch die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ausgeübten Aufsicht im Sinne von Art. 14 BGFA i.V.m. Art. 12 KAG unterstehe. Gegen den Disziplinarbeklagten wurde ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA und/oder Art. 12 lit. c BGFA eröffnet.