Er führte aus, dass kein Interessenkonflikt vorliege, da zwischen ihm und F.________ zu keinem Zeitpunkt ein anwaltliches Mandatsverhältnis bestanden habe und dass sowohl E.________ als auch F.________ vom Mandats- bzw. Vertretungsverhältnis des jeweils anderen gewusst hätten. Weiter führte er aus, dass er sich mit F.________ nie über das arbeitsrechtliche Verfahren ausgetauscht habe, womit er den Vorwurf der Zeugenbeeinflussung zurückweise (pag. 69 ff.).