9. Mit Schreiben vom 29. März 2019 räumte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten eine Frist bis zum 22. April 2019 ein, um zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen kurz Stellung zu nehmen (pag. 55). Die gesetzte Frist wurde in der Folge ein erstes Mal bis zum 13. Mai 2019 (pag. 61) und ein weiteres Mal bis zum 3. Juni 2019 (pag. 67) erstreckt. Mit Eingabe vom 3. Juni 2019 nahm der Disziplinarbeklagte zu den Vorwürfen Stellung (pag. 69 ff.). Er führte aus, dass kein Interessenkonflikt vorliege, da zwischen ihm und F.________