__ zu dieser Frage nicht (pag. 41). Mit E-Mail vom 25. März 2019 an den Verwaltungsrat der Anzeigerin, G.________, bestritt der Disziplinarbeklagte das Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung vom 25. Februar 2019 als unzutreffend, tendenziös und unvollständig (pag. 45). 8. Mit E-Mail vom 21. März 2019 teilte F.________ dem Verwaltungsrat G.________ mit, dass er den Disziplinarbeklagten lediglich zu den im Rahmen der Kapitalerhöhung gestellten Anträgen instruiert habe. Die protokollierten Aussagen zur Be-