Der Verwaltungsrat habe diese Zeichnung zurückgewiesen, da die Anzeigerin den Bestand seiner Forderung bestreite (pag. 25). Mit Vollmacht vom 11. Februar 2019 bevollmächtigte F.________ den Disziplinarbeklagten erneut, ihn an der ausserordentlichen Generalversammlung der Anzeigerin vom 25. Februar 2019 zu vertreten und das Stimmrecht für ihn auszuüben. Zudem wurde der Disziplinarbeklagte wiederum ermächtigt, sämtliche Aktionärsrechte auszuüben, insbesondere 2 das Recht auf Auskunft und Einsicht und das Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung (pag. 29).