3. Ungeachtet der Kündigung und des daraus resultierenden Verfahrens blieben sowohl E.________ als auch F.________ bis zum 13. März 2019 Aktionäre der Anzeigerin (pag. 1 ff. sowie 109 ff.). Mit Vollmacht vom 17. Dezember 2018 bevollmächtigte F.________ den Disziplinarbeklagten, ihn an der ordentlichen Generalversammlung der Anzeigerin am 17. Dezember 2018 zu vertreten und das Stimmrecht für ihn auszuüben. Zudem wurde der Disziplinarbeklagte ermächtigt, sämtliche Aktionärsrechte auszuüben, insbesondere das Recht auf Auskunft und Einsicht und das Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung (pag. 19).