In jenem Fall wurde eine Verwarnung noch gerade als vertretbar erachtet. Bei näherer Betrachtung gewichteten allerdings die Umstände jenes Falles mit teilweise monatelanger Nichtreaktion und daher krasser Verschleppung der Mandatsführung insgesamt einiges schwerer als die heutigen, so dass allerdings mit gewissen Bedenken und wohl letztmals in einem derartigen Zusammenhang nochmals eine Verwarnung auszusprechen ist. Der Verzicht auf eine Sanktion steht indessen nicht zur Diskussion, da es sich vorliegend gerade auch mit Blick auf die Wiederholung nicht mehr um eine Bagatelle handelt.