mehr im Besitze des Anwalts verblieben sind. Dies gilt umso mehr, als er das Dossier mindestens noch einmal zur Hand hatte, als die Korrespondenz mit der Steuerverwaltung erfolgte. Dazu kommt, dass es für den Disziplinarbeklagten nicht der erste Fall ist, bei dem er mit dem Vorwurf der Untätigkeit konfrontiert wird. Mit Entscheid vom 12. Juni 2014 wurde er im Zusammenhang mit der Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA verwarnt (AA 13 104). Auch wenn subjektiv kein schwerer Fall vorliegt, ist doch auch das berufliche Vorleben des Anwalts zu beachten. In jenem Fall wurde eine Verwarnung noch gerade als vertretbar erachtet.