Subjektiv liegt nach dem Gesagten allerdings nicht nur ein Versehen, sondern eine eigentliche Untätigkeit vor, indem der Disziplinarbeklagte auf zwei schriftliche Aufforderungen der ehemaligen Klientin hin nicht reagierte und offensichtlich die fragliche Vollmacht erst nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens und Zustellung der Anzeige vom 13. März 2019 beim Verfassen der ersten Stellungnahme gegenüber der Anwaltsaufsichtsbehörde auffand. Eine gewissenhafte Berufsausübung hätte erfordert, bereits bei der ersten Aufforderung das Dossier gewissenhaft zu prüfen, um sich Rechenschaft darüber zu geben, dass keine herauszugebenden Akten