Die Korrespondenz mit der Steuerverwaltung trotz erloschenem Mandat ist zwar problematisch, erscheint aber angesichts des Inhaltes des Schreibens an die Steuerverwaltung und der Hintergründe nachvollziehbar und gereichte der Klientin jedenfalls nicht zum Schaden. Dem Rechtsanwalt ist zugute zu halten, in dieser administrativen Sache ohne grossen Aufwand die Situation richtig zu stellen beabsichtigt zu haben, ohne die Klientin deswegen nochmals zu bemühen. Insoweit vermag dieses Handeln keine schwere Pflichtverletzung zu begründen, die disziplinarisch zu ahnden wäre.