a BGFA verletzt hat. Die Nichtreaktion auf die beiden Mahnungen der Klientin stellt eine zusätzliche Verletzung dar, die allerdings für sich alleine kein grobes Fehlverhalten darstellt, sondern am ehesten im Zusammenhang mit der als überflüssig erachteten vertieften Suche nach der verlangten Generalvollmacht steht. Die Korrespondenz mit der Steuerverwaltung trotz erloschenem Mandat ist zwar problematisch, erscheint aber angesichts des Inhaltes des Schreibens an die Steuerverwaltung und der Hintergründe nachvollziehbar und gereichte der Klientin jedenfalls nicht zum Schaden.