13. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Disziplinarbeklagte nach Mandatsbeendigung eine Original-Generalvollmacht erst nach mehrfacher Aufforderung, insbesondere nach Zustellung des auch dieses Disziplinarverfahren auslösenden Schreibens vom 13. März 2019 an die Anzeigerin ausgehändigt hat. Mit Blick auf die oben erwähnte Zehntagesregel (vgl. Ziff. 8 hiervor) und mangels Vorliegen eines sachlichen Grundes, der eine Verlängerung dieser üblichen Frist begründen könnte, ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt B.________ in Bezug auf diese verspätete Herausgabe Art. 12 lit. a BGFA verletzt hat.