Dem Disziplinarbeklagten hätte aber im Zusammenhang mit den beiden Mahnungen auffallen sollen, dass betr. Aktenherausgabe noch eine Pendenz besteht, und es wäre ihm zumutbar gewesen, die Klientin mindestens zu kontaktieren, um sie auf ihren Irrtum aufmerksam zu machen – so es denn einer war – wonach sich in seinem Besitz noch Vollmachten befänden. Auch wenn in diesem Zeitpunkt nicht mehr die Mandatsführung im eigentlichen Sinne zur Diskussion stand, gehörte eine solche Reaktion doch zur gewissenhaften Berufsausübung.