Der Inhalt der Mahnung widerspricht in gewisser Weise der Angabe des Anwaltes in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2019 über das persönliche Gespräch der Mandatsbeendigung, wobei es sich diesbezüglich auch um ein Missverständnis unter den beiden gehandelt haben kann. Dem Disziplinarbeklagten hätte aber im Zusammenhang mit den beiden Mahnungen auffallen sollen, dass betr. Aktenherausgabe noch eine Pendenz besteht, und es wäre ihm zumutbar gewesen, die Klientin mindestens zu kontaktieren, um sie auf ihren Irrtum aufmerksam zu machen – so es denn einer war – wonach sich in seinem Besitz noch Vollmachten befänden.