45) hervorgehe. Beweismässig lässt sich weder dieser Zugang erhärten noch die Angabe der Anzeigerin, sie habe vom Schriftverkehr nichts erfahren. Angesichts des Inhaltes des Schreibens vom 17. Januar 2019 erscheint die Angabe des Disziplinarbeklagten plausibel, dass es ausschliesslich um die Klärung des Vorgehens der Steuerverwaltung ging. Der Inhalt dieser Korrespondenz erscheint daher von untergeordneter Bedeutung.