11. Der weitere Vorwurf der Anzeigerin geht dahin, der Disziplinarbeklagte habe von der Vollmacht noch Gebrauch gemacht, nachdem die Rückforderung der Vollmachten erfolgte, zudem ohne sie zu informieren (pag. 1). Das besagte Schreiben vom 17. Januar 2019 wird durch den Disziplinarbeklagten nicht bestritten (pag. 5 i.V.m. pag. 43). Er macht hingegen geltend, dass dieser Brief nur zur Klärung einer früher mit der Steuerverwaltung ausgehandelten Zusage erfolgt sei, und die Antwort sei der Klientin zugestellt worden, was aus dem Schreiben vom 21. Januar 2019 der Steuerverwaltung (pag. 45) hervorgehe.