Kommt nämlich die Vollmacht bei der Archivierung zum Vorschein, ist davon auszugehen, dass sie bei einigermassen gründlicher Suche auch schon vorher hätte gefunden und herausgegeben werden können. Entscheidend ist aber der naheliegende Schluss, dass der Disziplinarbeklagte nach der zweifachen Aufforderung vom 10. November 2018 und 4. Februar 2019 untätig blieb und offenbar erst nach Aufforderung der Anwaltsaufsichtsbehörde das Dossier näher prüfte.