Der Umstand, dass die Vollmacht schliesslich – nach erfolgter Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde und Fristansetzung zur Stellungnahme – dennoch zum Vorschein kam, weist darauf hin, dass der Disziplinarbeklagte auf die vorherigen Aufforderungen der ehemaligen Klientin nicht nur nicht reagiert, sondern die Vollmacht auch nicht gründlich gesucht hat. Kommt nämlich die Vollmacht bei der Archivierung zum Vorschein, ist davon auszugehen, dass sie bei einigermassen gründlicher Suche auch schon vorher hätte gefunden und herausgegeben werden können.