Letztlich kann offen bleiben, wie es sich damit verhält. Die Klientin forderte weitere zwei Male die Herausgabe der Vollmachten, ohne dass seitens des Disziplinarbeklagten eine Reaktion erfolgt wäre. Dieser macht zu recht auch nicht geltend, das Dossier sei vorübergehend verloren gegangen, zumal er am 17. Januar 2019 im Namen der Klientschaft bei der Steuerverwaltung brieflich vorstellig wurde.