10. Erwiesen ist mithin, dass sich über die Mandatserledigung hinaus eine Generalvollmacht in den Akten des Disziplinarbeklagten befand, die die Anzeigerin einige Tage zuvor zurückgefordert hatte. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass am 8. Oktober 2017 darüber gesprochen worden wäre, was allerdings nach allgemeiner Lebenserfahrung der Fall sein dürfte, nachdem die Klientin kurz vorher genau diese Vollmacht (und weitere) herausverlangt hatte. Letztlich kann offen bleiben, wie es sich damit verhält.