Diese Behauptung lässt sich weder beweisen noch widerlegen. Der Disziplinarbeklagte will indessen keine Vollmacht mehr in den Akten gehabt haben, musste aber in der Eingabe vom 31. Mai 2019 einräumen, er habe «im Rahmen des soeben erfolgten Umzuges» des Archivs die Generalvollmacht nun doch aufgefunden und unverzüglich ausgehändigt (pag. 43).