3 Aufforderung wurde dem Disziplinarbeklagten per Einschreiben am 4. Februar 2019 zugestellt (pag. 13). Eine Reaktion des Disziplinarbeklagten ist nicht aktenkundig. Hingegen macht er in seiner ersten Kurzeingabe geltend, das Mandat sei formell anlässlich einer Klientenbesprechung am 8. Oktober 2017 beendet worden (pag. 41). Diese Behauptung lässt sich weder beweisen noch widerlegen.