9. Unbestritten (pag. 43) ist, dass der Disziplinarbeklagte eine Original- Generalvollmacht der Anzeigerin in den Akten hatte. Nach Darstellung der Anzeigerin hatte sie ihm weitere drei Vollmachten übergeben, was ebenso unbestritten ist (pag. 41), wobei diese Vollmachten im Unterschied zur Generalvollmacht nach nicht zu widerlegender Darstellung des Disziplinarbeklagten im Original an die jeweiligen Behörden abgegeben worden sind, so dass sie sich im Zeitpunkt der Herausausgabeaufforderung der Anzeigerin nicht mehr in den Akten befanden.