3. Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 wurde gegen Rechtsanwalt B.________ ein Disziplinarverfahren eröffnet wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA. Der Disziplinarbeklagte wurde zur Einreichung einer ausführlichen Stellungnahme eingeladen (pag. 51 f.). Nach erneuten zwei Fristerstreckungen bis zuletzt am 30. September 2019 wurde der Anwaltsaufsichtsbehörde keine Stellungnahme eingereicht. 4. Mittels Verfügung vom 9. Oktober 2019 wurde dieser Umstand festgestellt, und die Akten wurden dem Referenten zur Ausarbeitung eines Referates überstellt.