2. Mit Schreiben vom 15. März 2019 forderte die Anwaltsaufsichtsbehörde Rechtsanwalt B.________ zu einer kurzen Stellungnahme auf (pag. 21). Nach drei gewährten Fristerstreckungen reichte Rechtsanwalt B.________ am 31. Mai 2019 eine Stellungnahme ein (pag. 41 f.). In dieser macht er im Wesentlichen geltend, die für die Anzeigerin geführten Mandate seien anlässlich einer Sitzung vom 8. Oktober 2017 formell beendet worden. Er habe auf die anschliessenden Aufforderungen nicht reagiert, da sich keine Originalvollmachten mehr in seinem Besitze befanden.