2. Die Kosten dieses Verfahrens bestimmt auf eine Gebühr von CHF 1‘500.00 werden dem Disziplinarbeklagten auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten 5. Der Anzeigerin (Art. 32 Abs. 2 KAG) und der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürichs (Art. 16 Abs. 3 BGFA) wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt. Bern, 28. August 2019 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde (Ausfertigung vom 29. August 2019) Der Präsident: