Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Disziplinarbeklagte sein Fehlverhalten anerkennt und davon ausgegangen werden kann, dass er sich in einer ähnlichen Situation nicht mehr gleich verhalten würde. Bezüglich seines beruflichen Vorlebens ist nichts Negatives bekannt. Nach dem Gesagten und in Anbetracht aller Umstände erscheint vorliegend eine Verwarnung als angebrachte und verhältnismässige Disziplinarmassnahme. Dem Disziplinarbeklagten ist gestützt auf Art. 12 lit. a BGFA in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. a BGFA eine Verwarnung zu erteilen. VI. Kosten