17. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine eher leichte Verfehlung des Disziplinarbeklagten. Es war zwar kein Einzelfall - der Disziplinarbeklagte liess drei Verfügungen unbeantwortet und setzte seine Klientschaft nicht darüber in Kenntnis - zu seinen Gunsten ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Verfehlungen in einer kurzen Zeitspanne geschahen, in der der Disziplinarbeklagte privat stark belastet war. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Disziplinarbeklagte sein Fehlverhalten anerkennt und davon ausgegangen werden kann, dass er sich in einer ähnlichen Situation nicht mehr gleich verhalten würde.