14. Vorliegend hat der Disziplinarbeklagte ohne Rücksprache mit seiner Klientin drei Verfügungen unbeantwortet gelassen, seine Klientin nicht über den Stand des Verfahrens orientiert und war für die Anzeigerin weder telefonisch noch per Mail erreichbar. Mit diesem Verhalten verletzte der Disziplinarbeklagte seine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA, insbesondere die Pflicht zur gewissenhaften Betreuung der Mandanteninteressen, die Pflicht zur sorgfältigen Führung und Organisation einer Kanzlei und die Pflicht, erreichbar zu sein.