12. Im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des Rechtsstaates will Art. 12 lit. a BGFA die getreue und sorgfältige Ausführung von Anwaltsmandaten sicherstellen. Er erhebt daher die sorgfältige und gewissenhafte Ausübung des Anwaltsberufs über die vertragliche (und damit privatrechtliche) Pflicht hinaus zur (öffentlichrechtlichen) Berufspflicht, die so auch disziplinarrechtlich geschützt ist (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, N 9 zu Art. 12 BGFA). Nach Bundesgericht bezieht sich die Pflicht nach Art.