10. Zusammenfassend hat der Disziplinarbeklagte unbestrittenermassen zwei Verfügungen der Anzeigerin und eine des Obergerichts unbeantwortet gelassen und war wiederholt weder telefonisch noch per Mail erreichbar. Es ist davon auszugehen, dass der Disziplinarbeklagte in dieser Zeit auch nicht in Kontakt mit seiner Mandantin stand und das Untätigbleiben nicht in Absprache mit dieser erfolgte. Gegenteiliges wird in der Stellungnahme des Disziplinarbeklagten jedenfalls nicht vorgebracht. IV. Rechtliches