Hinsichtlich der Kontaktaufnahme durch das Gericht per Telefon oder per E-Mail sei festzustellen, dass die Kommunikation der Verfahrensbeteiligten mit dem Gericht prozessual entweder schriftlich per Post oder elektronisch signiert zu erfolgen habe. Es bestehe keine berufs- oder standesrechtliche Pflicht, Anrufe von Gerichten oder auch Behörden entgegenzunehmen oder zurückzurufen. Es sei keine grobe Pflichtverletzung gegenüber dem Gericht.