Auch hier begründe die Aufforderung des Gerichts in Verhältnis zu diesem keine rechtliche Pflicht zur Kontaktaufnahme, die hätte verletzt werden können. Im Gegenteil nenne das Gericht in seiner Verfügung doch selbst die Konsequenzen der Säumnis. Selbst wenn man hier eine Pflichtverletzung gegenüber dem Gericht annehmen würde, wäre dies keinesfalls gravierend. Hinsichtlich der Kontaktaufnahme durch das Gericht per Telefon oder per E-Mail sei festzustellen, dass die Kommunikation der Verfahrensbeteiligten mit dem Gericht prozessual entweder schriftlich per Post oder elektronisch signiert zu erfolgen habe.