4 nicht müsse. Aus der Tatsache allein, dass im Beschwerdeverfahren BK 18 480 nicht repliziert worden sei, könne daher kein Fehlverhalten geschlossen werden. Es sei zutreffend, dass ihm das Gericht im Verfahren WSG 18 38 und 39 eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme gesetzt habe und verfügt habe, bei Nicht- Kontaktaufnahme werde automatisch angenommen, dass Mandat sei erloschen. Auch hier begründe die Aufforderung des Gerichts in Verhältnis zu diesem keine rechtliche Pflicht zur Kontaktaufnahme, die hätte verletzt werden können.